§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Verbraucher i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Unternehmer i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(5) Kunde i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung der estellten Ware einem Unternehmer gegenüber zu unserem am Tag der Lieferung gültigen Preis.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Durch den Kunden bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
(5) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
§ 3 Erfüllungsort, Gefahr- und Kostentragung
(1) Ist Lieferung der Ware vereinbart, ist die Verladestelle der Ware der Erfüllungsort.
(2) Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 1, trägt er spätestens ab Übergabe der Ware an die Transportperson das Belade-, Transport- und Entladerisiko. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Ist der Kunde Verbraucher i.S.v. § 1, geht das Risiko erst mit der Übergabe der Ware an ihn auf ihn über.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten der Entladung der Ware. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Kunden entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden. Eine Entladung durch den am Lieferfahrzeug angebrachten Kran erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.
(4) Ist Lieferung „frei Baustelle“ bzw. „frei Bau“ vereinbart, tragen wir die ransportkosten. Das Transport- wie auch das Entladerisiko sowie die Entladekosten trägt in diesem Fall der Kunde. Soweit Lieferung „frei Baustelle/Entladen“ geschuldet ist, tragen wir die Transportund Entladekosten; das Transport- und Entladerisiko liegt dagegen beim Kunden.
§ 4 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Paletten, Gas, Dienstleistungen etc. Die Fälligkeit wird durch Skontogewährung nicht hinausgeschoben.
(2) Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(3) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und wird erneut zur Zahlung aufgefordert, sind wir berechtigt, Mahnkosten in Höhe von EUR 13,00 zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, dass tatsächlich geringere oder gar keine Mahnkosten entstanden sind.
§ 5 Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, gelten handelsüblicher Bruch und Schwund nicht als Sachmangel.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist zur Last gelegt werden kann. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(8) Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren, jeweils beginnend mit Ablieferung der Ware
a. bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat in fünf Jahren,
b. bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Verbraucher, in zwei Jahren; Schadenersatzansprüche des Verbrauchers wegen eines Mangels in einem Jahr,
c. bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Unternehmer in einem Jahr.
Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. In diesem Fall unterliegen die Gewährleistungsrechte des Kunden der regelmäßigen Verjährung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen vor.
(3) Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, uns die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(6) Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer weiterveräußert, so tritt der Unternehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wenn wir an der weiterveräußerten Vorbehaltsware Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
(7) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(8) Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks entstehenden oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 6 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 7 Kreditwürdigkeit / Zahlungsfähigkeit des Kunden
(1) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrages zahlungsunfähig oder kreditunwürdig war oder nach Vertragsschluss geworden ist, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis der Kunde die geschuldete Gegenleistung erbracht bzw. für diese Sicherheit durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes geleistet hat. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung unsererseits nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, so haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Gegenleistung noch nicht fällig ist.
(2) Kreditunwürdigkeit liegt insbesondere vor, wenn aus anderen Lieferungen fällige Forderungen noch nicht bezahlt sind oder uns eine entsprechende Auskunft einer Bank, eines Kreditversicherers
oder einer Auskunftei vorliegt.
§ 8 Haftungsausschluss
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz vereinbart.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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